Künstlersozialabgabe

Im Hinblick auf das "Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes" (KSAStabG) gültig seit 1.1.15 möchte ich darauf hinweisen, dass selbständige Webdesigner zur Gruppe der Künstler und Publizisten gehören, die unter die Künstlersozialabgabe fallen. Prinzipiell gehören dazu sämtliche Tätigkeiten, die der Werbung dienen. Dabei ist es unerheblich, ob der Webdesigner über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht. Weitere selbständige Künstler und Publizisten im Zusammenhang mit Webdesignern:

  • Fotografen
  • Grafikdesigner

Was zählt dazu?

Die gute Nachricht ist, dass die technische Pflege und Wartung der Webseite nicht dazu gehört. Für den Rest gilt ein Freibetrag von 450 EUR (netto) pro Jahr, der aber für alle Werbemaßnahmen durch Selbständige (Grafiker, Fotografen) gilt. Die Erstellung einer Webseite läßt sich aber leider nicht aufteilen in Programmierung und Design sondern zählt komplett zu einer Werbemaßnahme.

Quelle FAQ für Unternehmer der KSK, Punkt 19: https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter

Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung

Verantwortlich für die Überwachung der Künstlersozialabgabe ist die Deutsche Rentenversicherung. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten ist es laut §2 KSAStabG so, dass sich die Rentenversicherung meldet und "im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten". Weitere Informationen bei der RV:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/kuenstlersozialabgabestabilisierungsgesetz.html

Der Satz für 2018 + 2019 liegt bei 4,2%. (Quelle: https://www.kuenstlersozialabgabe-hilfe.de/) Eigentlich ist es nicht viel, aber man sollte diesen Satz mit einplanen, wenn man Angebote von Firmen und Selbständigen vergleicht.

Die Ansprüche der KSK verjähren nach 4 Jahren:

$25 SGB IV: Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

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